Erben und Vererben

Als Bestatter dürfen wir keinen Rechtsbeistand leisten. Wir empfehlen Ihnen, bei allen Rechtsfragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Unsere Hinweise sind allgemein gehalten und erheben keinen Anspruch auf ständige Aktualität und Gültigkeit.

Das bürgerliche Recht legt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Erbfolge fest. Diese tritt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen entsprechen drei Ordnungsgraden. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Erben erster Ordnung

  • Ehepartner

  • Kinder

  • Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung

  • Eltern

  • Geschwister

  • Neffen/ Nichten

Erben dritter Ordnung

  • Großeltern

  • Onkel/ Tanten

  • Cousins/ Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Das Bundesministerium der Justiz bietet folgende Broschüre zum Erbrecht als Download an: >>Erben und Vererben


Das Testament

Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte kann ein Testament verfassen. Dieses muss vollständig eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datums- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Für Privatpersonen ist ein Testament empfehlenswert, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn z. B. ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragraphen es vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Wünsche verbunden sind. Das sogenannte Berliner Testament setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem größeren Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Zu berücksichtigen ist, dass ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten alle Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen unterrichtet werden.

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